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1. Geltungsbereich, Änderungsbefugnis, Vertragsinhalt, Wechsel des Vertragspartners
1.1
WiKoSoft erbringt alle Lieferungen und Leistungen für Software und Individualprogrammierung ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
1.2
WiKoSoft ist berechtigt, den Inhalt dieses Vertrages mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von WiKoSoft für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Vertragsänderung gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. WiKoSoft verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
1.3
Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
1.4
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.
1.5
WiKoSoft kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen.
2. Begriffsbestimmungen
2.1
Unter Software-Leistungen sind die Entwicklung, Ausarbeitung, Überlassung praktische Einführung von verwaltungstechnischen Verfahren und Computerprogrammen zu verstehen.
2.2
Unter verwaltungstechnischen Verfahren sind die Datenbe- und verarbeitungsabläufe in kommerziellen, technischen, wissenschaftlichen und behördlichen Verwaltungsbereichen zu verstehen.
2.3
Unter einem Computerprogramm ist die folgerichtig aneinandergereihte Gesamtheit aller Instruktionen (Befehle) an eine Datenverarbeitungsanlage zur maschinellen Ausübung einer Verwaltungsfunktion oder zur Lösung technisch-mathematischer Aufgabe zu verstehen.
2.4
Unter Dienstleistungen ist die Mitarbeit von WiKoSoft bei der auch ggf. telefonischen Beratung des Kunden, bei der Erstellung des Sollkonzeptes durch den Kunden, die Ausarbeitung der Computerprogramme durch WiKoSoft nach beiderseitiger Abzeichnung des Organisationsvorschlags, der Programmtest sowie die Mitwirkung bei der Programmabnahme, die Erstellung von Bedienungsanleitungen und Dokumentationen, der Entwurf sowie das Anpassen von Listbildern, Formularen, Bildschirmmasken etc. die praktische Einführung von Computerprogrammen, die Schulung, die Einweisung der Bedienungskräfte in die Organisation und Bedienung der Programme, sowie in das Bedienen der Anlage (Operating) sowie die Implementierung der Programme zu verstehen.
2.5
Unter Standardprogrammen sind für bestimmte Aufgabengebiete (z. B. speditionelle Auftragsbearbeitung) zur Verfügung gestellte Programme zu verstehen, die in sich abgeschlossene und umfassende Lösungen darstellen.
2.6
Unter Individualprogrammierung wird die Erarbeitung individuell ausgearbeiteter Programme verstanden, deren Umfang und Ablauf von speziellen Wünschen des Kunden abhängig sind. Hierzu zählen auch Anpassungen an sowie Ergänzungen und Erweiterungen zu Standardprogrammen. Voraussetzung für entsprechende Ausarbeitungen ist jeweils ein beiderseits abgezeichnetes Sollkonzept, auch Pflichtenheft genannt.
3. Leistungsumfang
3.1
Im Rahmen eines Software-Auftrages erbringt WiKoSoft bei der Individualprogrammierung sowie Überlassung der Individualprogramme, Überlassung von Standardprogrammen, Änderung und/oder Erweiterung von Individual- und Standardprogrammen sowie Unterstützung der Anwender je nach Vereinbarung die o. a. Dienstleistungen, wobei WiKoSoft in der Wahl der Hilfsmittel sowie der angewandten Methoden frei ist.
3.2
Die Erstellung des Sollkonzeptes ist grundsätzlich Aufgabe des Kunden. Auf Wunsch des Kunden ist WiKoSoft dabei behilflich. Die Verbindlichkeit des Sollkonzeptes für die Erarbeitung der Organisation und der Programme sowie die Verbindlichkeit des Organisationsvorschlages für die Erarbeitung der Programme, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der von dem zu entwickelnden maschinellen Verfahren geforderten Arbeitsfunktionen, Mengen- und Zeitangaben ist vom Kunden durch rechtsverbindliche Unterschrift zu bestätigen.
3.3
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Individualprogrammierung ist die jederzeitige Bereitschaft des Kunden zur Mitwirkung. Er wird insbesondere rechtzeitig vor Beginn der Organisationsgespräche einen für die verbindliche Beantwortung der Fragen von WiKoSoft zuständigen und befugten Mitarbeiter benennen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Kunden zur eingehenden schriftlichen Aufgabenstellung (Erstellung des Sollkonzeptes).
3.4
Für Arbeiten, die WiKoSoft aufgrund unrichtiger oder berichtigter Angaben des Kunden wiederholen muss, trägt der Kunde den Mehraufwand. Änderung beiderseits abgezeichneter Sollkonzepte oder Organisationsvorschläge bedürfen eines beiderseits unterzeichneten Änderungsauftrages.
3.5
Werden auf Wunsch des Kunden nachträglich Änderungen und/oder Erweiterungen vorgenommen, so berühren diese nicht die Verpflichtungen des Kunden zur Leistung vereinbarter Zahlungen.
3.6
Der Kunde stellt WiKoSoft rechtzeitig Testdaten in ausreichender Menge zur Verfügung. Die für Testdaten benutzten Datenträger müssen zu den bei WiKoSoft verfügbaren Systemen kompatibel sein. Entsprechende Klärung erfolgt im Einzelfall.
3.7
Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt einer Programmübergabe mindestens zwei fachkundige Mitarbeiter als Bedienungspersonal zur Verfügung stehen.
3.8
Der Umfang eines Auftrages zur Organisationserstellung und Programmierung wird durch die jeweilige Programmspeicherkapazität des einzusetzenden Maschinenmodells bestimmt.
3.9
Dokumentation sowie Bedienungsanleitungen werden dem Kunden innerhalb angemessener Frist nach Abschluss der Arbeiten zur Verfügung gestellt.
3.10
Dienstleistungen von WiKoSoft sind kostenpflichtig, unabhängig davon, wo diese Tätigkeiten ausgeführt werden. Die jeweilige Dienstleistung wird einzeln erfasst und ist vom Kunden auf Wunsch von WiKoSoft auf dem entsprechenden WiKoSoft-Formblatt zu bestätigen.
4. Liefer- bzw. Leistungstermine, Abnahme
4.1
Stehen WiKoSoft die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung oder verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht in sonstiger Weise, so verlängert sich eine vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist entsprechend. Wird für WiKoSoft die Lieferung bzw. Leistung dadurch unzumutbar, dass der Kunde WiKoSoft die genannten Unterlagen nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Wochen zur Verfügung stellt bzw. seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung von WiKoSoft nicht ebenfalls innerhalb von drei Wochen nachkommt, erklärt
WiKoSoft in diesem Zusammenhang, dass sie bei erfolglosem Fristablauf vom Auftrag zurücktreten werde, so wird WiKoSoft von dem Auftrag und allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden frei. WiKoSoft ist dann berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Verlängert sich ein Liefer- und/Leistungstermin aus den vorgenannten Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt wie Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Streik, Brand, Beschlagnahme etc. bei WiKoSoft oder seinen Zulieferanten und wird WiKoSoft deswegen von seinen diesbezüglichen Pflichten frei, können daraus Schadensersatzansprüche weder wegen Verzugs noch wegen unterbliebener Lieferung oder Leistung hergeleitet werden.
4.2
Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag bzw. eine vorzeitige Vertragskündigung kann in jedem Fall nur dann erfolgen, wenn ein verbindlich vereinbarter oder gemäß 4.1 verlängerter Liefer- oder Leistungstermin um mehr als vier Wochen überschritten und eine dann gestellte, angesichts Art, Umfang, Schwierigkeitsgrand etc. dieser Lieferung oder Leistung angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Kann der Kunde einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. auf Ersatz des Verzugschadens geltend machen, so ist dieser dahingehend beschränkt, dass ihm für jede Woche, die sich WiKoSoft in Verzug befindet, 0,5 %, höchstens aber insgesamt 5 %, der für die rückständige Lieferung vereinbarten Lizenzgebühr zusteht. Handelt es sich dabei nicht um eine einmalige, sondern um eine monatliche Lizenzgebühr, so ist der fünfzigfache Wert maßgebend. Bei Abrechnung auf Manntagebasis ist Berechnungsgrundlage die Summe der Manntagessätze für die Arbeitstage zwischen vorgesehenem Arbeitsbeginn und vereinbartem Leistungstermin, wobei pro Arbeitstag ein Manntagessatz zum Ansatz kommt. Sonstige Rechte des Kunden im Zusammenhang mit Liefer- oder Leistungsverzögerungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
4.3
Der Kunde ist verpflichtet, Sollkonzepte, Organisationsvorschläge und Programme auf Wunsch von WiKoSoft unverzüglich nach deren Lieferung förmlich abzunehmen und diese Abnahme auf dem von WiKoSoft hierfür vorgesehenen Formular schriftlich zu bestätigen. Diese gelten auch als abgenommen, wenn der Kunde drei Wochen nach Übergabe mit der Abnahme noch nicht begonnen hat oder der Kunde übergebene Programme nutzt oder nach Übergabe des Sollkonzeptes, des Organisationsvorschlags oder eines Programms vier Wochen vergangen sind, ohne dass WiKoSoft Fehler nachgewiesen wurden oder der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von WiKoSoft in Programmen Eingriffe vornehmen.
4.4
Der Kunde muss eine Leistung von WiKoSoft auch dann entgegennehmen, wenn sie Mängel hat, die ihn nicht wesentlich belasten. Die Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben hiervon, unbeschadet seiner Rügepflicht, unberührt.
5. Pflege / Wartung
WiKoSoft bietet dem Kunden für einen Teil der Programme einen Softwarewartungsvertrag an, den diese mit Wirkung der Abnahme der Programme bzw. im Fall des nachträglichen Abschlusses ab entgeltlicher Istaufnahme des Installationsstandes der Programme abschließen können. Eine Aufbewahrungspflicht der Programme seitens WiKoSoft besteht nur, wenn ein Softwarewartungsvertrag dafür besteht.
6. Preise, Zahlung, Fälligkeit
6.1
Alle Preise und Vergütungen verstehen sich in EUR zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
6.2
Datenträger und Programmzubehör werden WiKoSoft zu den jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt.
6.3
Die Übersendung von Programmen, Verfahrensbeschreibungen, Programmunterlagen und sonstiger mit einem Software-Auftrag in Verbindung stehender Unterlagen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
6.4
Erhöht WiKoSoft nach Vertragsabschluß seine Preise bzw. Vergütungen für seine vertraglichen Lieferung und/oder Leistungen im Zusammenhang mit Lohn-, Material- oder sonstigen Selbstkostenerhöhungen von zusammen mehr als 5 %, so kann WiKoSoft die vereinbarten Preise bzw. Vergütungen insoweit ebenfalls angemessen erhöhen, als WiKoSoft seine Lieferung/Leistung erst nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluß erbringen soll.
6.5
Rechnungen für Standardsoftware und Individualsoftware sind zu 50 % nach Auftragserteilung und zu 50 % nach betriebsbereiter Übergabe fällig.
6.6
Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen von WiKoSoft sind sofort ohne jeden Rechnungsabzug frei Zahlstelle zu zahlen. WiKoSoft ist zur Ausführung und Abrechnung von Teillieferungen/-leistungen berechtigt.
6.7
Gegen Forderungen von WiKoSoft kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Gegenforderungen ausgeübt bzw. kann nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig oder nicht bestritten sind.
6.8
WiKoSoft ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die ihm gegenüber dem Kunden zustehen, und gegenüber sämtlichen Forderungen, die der Kunde gegen WiKoSoft hat.
6.9
Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist WiKoSoft zur Berechnung von Zinsen gemäß dem Gesetz zur Beschleunigung von Zahlungen vom 1. Mai 2000 berechtigt.
6.10
Rechnungen für Lieferung/Leistungen sind ungeachtet vereinbarter Anzahlungen zum Zeitpunkt der Lieferung zur Zahlung fällig.
6.11
Standardprogramme werden Kunden für die Dauer der Überlassungszeit nach deren Wahl gegen eine einmalige Lizenzgebühr bzw. gegen laufende monatliche Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt, soweit diese Wahlmöglichkeit in der jeweils insoweit maßgeblichen Softwarepreisliste vorgesehen ist.
Unter Überlassungszeit ist der Zeitraum zu verstehen, während dem die oben genannten Programme auf der für diesen Zweck geeigneten Anlage eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Überlassung der Software beim Kunden in Betrieb ist, bzw. installiert wird.
Einmalige Lizenzgebühren sind netto Kasse bei Lieferung der Programme, monatliche Lizenzgebühren sind erstmals bei Lieferung für den Zeitraum bis zum Kalenderjahresende, sodann jährlich im Januar im voraus netto Kasse zur Zahlung fällig.
6.12
Die Vergütung für Individualprogrammierung und sonstige Dienstleistungen einschl. Wegezeiten, Reisekosten und Spesen ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der entsprechenden Auftragsvergabe gültigen WiKoSoft-Preisübersicht für Dienstleistungen und werden von WiKoSoft jeweils auf Aufwandsbasis in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt bezüglich Mehrkosten, die für absprachegemäß außerhalb der normalen Arbeitszeit von WiKoSoft erbrachten Leistung entstehen. Sämtliche Vergütungen sind netto Kasse mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
7. Gewährleistung
WiKoSoft räumt dem Kunden eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr ein, wobei der Kunde verpflichtet ist, Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung/Leistung oder äußerlich erkennbarer Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung bei WiKoSoft schriftlich vorzubringen. Die Gewährleistung von WiKoSoft richtet sich ausschließlich nach folgenden Bestimmungen:
7.1
Die Gewährleistungspflicht für Lieferungen/Leistungen von WiKoSoft läuft unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Mängelrüge erhebt und beginnt mit dem Tage der Lieferung/Leistung beim Kunden.
7.2
Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn Schäden oder Störungen eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung vom Kunden oder Dritten fehlerhaft erstellte Programme, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, anomale Betriebsbedingungen, Einflüsse von Fremdgeräten oder Eingriffe Dritter bzw. des Kunden zurückzuführen sind.
7.3
In einem Gewährleistungsfall ist WiKoSoft verpflichtet, nach seiner Wahl die mangelhafte Lieferung nachzubessern oder die Lieferung erneut zu erbringen; dies gilt auch im Fall der Nichteinhaltung einer Eigenschaftszusicherung. Die Gewährleistung erfolgt durch Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aufgrund organisatorischer und programmiertechnischer Mängel, welche von WiKoSoft zu vertreten sind und im Zusammenhang mit der Programmabnahme nicht feststellbar waren, an Standardprogrammen bzw. aufgrund programmiertechnischer Mängel an individuell ausgearbeiteten Programmen als notwendig erweisen. Für Mängel der Nachbesserung oder der neu erbrachten Leistungen übernimmt WiKoSoft die Gewährleistung entsprechend den hier festgelegten Bedingungen auf die Dauer von 1 Jahr.
7.4
Der Kunde hat über 7.3 Satz 1 hinaus das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises dann, wenn WiKoSoft trotz mehrfachen Versuchs, wofür ihm angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, nicht in der Lage ist, den beanstandeten Mangel zu beheben bzw. die zugesicherte Eigenschaft herbeizuführen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
7.5
Programmmängel müssen WiKoSoft schriftlich in nachvollziehbarer Form mitgeteilt werden.
7.6
Bei jeder Dienstleistung von WiKoSoft behält der Kunde die volle Gesamtleitung, Aufsicht und Verantwortung für die Tätigkeit, bei der er durch WiKoSoft unterstützt wird. WiKoSoft übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung, weder für das Arbeitsergebnis noch für Schäden, soweit nicht in allen Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Letzteres gilt auch im Fall sonstiger Dienstleistungen, mit Ausnahme der Haftung für programmtechnische Mängel an individuell ausgearbeiteten Programmen.
8. Ausschluss von Ansprüchen
Im Fall der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, einer positiven Vertragsverletzung bzw. einer Verletzung von Beratungs- oder sonstigen Pflichten haftet WiKoSoft, soweit vorliegend nichts anderes geregelt ist, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für Mängelfolgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet WiKoSoft in jedem Fall nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Datensicherung liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
9. Nutzungsrecht des Kunden
Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von WiKoSoft dem Kunden überlassenen Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, auch an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen, verbleiben bei WiKoSoft. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder Vervielfältigen von überlassenen Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zulässig. Das dem Kunden zustehende einfache Nutzungsrecht berechtigt weder zum Einsatz der Software für Dritte
noch zur Weitergabe an Dritte, solange die Software im eigenen Unternehmen weiter genutzt wird. Eine weitergehende Verwertung, z. B. die Mehrfachnutzung, bedarf einer gesonderten schiftlichen Vereinbarung mit WiKoSoft. Bei einer Veräußerung der Datenverarbeitungsanlage inklusive installierter Software oder bei einer separten Veräußerung der Software an Dritte ist WiKoSoft darüber in Kenntnis zu setzen. Insbesondere ist WiKoSoft darüber zu informieren, an wen die Software veräußert wurde.
Computerausdrucke, die einen Copyrightvermerk von WiKoSoft oder von einem anderen Hersteller tragen, dürfen nur nach Zustimmung des Rechteinhabers weitergegeben werden. Der Kunde haftet WiKoSoft gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen ergeben, insbesondere ist er verpflichtet sämtliche Vergütungen, die er von Dritten infolge der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen erhält, an WiKoSoft bzw. den jeweiligen Rechteinhaber abzuführen.
10. Sonstiges, Gerichtsstand
10.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
10.2
Im Rahmen der Geschäftstätigkeit von WiKoSoft werden mit einer Datenverarbeitungsanlage Daten gespeichert, soweit dies geschäftsmäßig notwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist.
10.3
Gerichtsstand für beide Teile ist Waldbröl. WiKoSoft ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
Stand 2007-09
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